Ludmillenhof, Sitz der Samtgemeinde Sögel, denkmalgeschützt

Bundestagswahl 2025

Bundestagswahl 2025

Anlässlich des Bruchs der Ampel-Koalition sowie der daraufhin vom Bundeskanzler angekündigten Vertrauensfrage im Bundestag wird die Wahl zum 21. Deutschen Bundestag nicht wie ursprünglich geplant am 28. September 2025, sondern bereits am Sonntag, den 23. Februar 2025 stattfinden. 

Jede wahlberechtigte Person hat zwei Stimmen:

  • eine Erststimme, mit der eine Wahlkreisabgeordnete oder ein Wahlkreisabgeordneter gewählt wird.
  • eine Zweitstimme, mit der die Landesliste einer Partei gewählt wird

Der Deutsche Bundestag wird alle vier Jahre gewählt.

Wahlscheinantrag

Bei Fragen wenden Sie sich bitte an Herrn Tholen, Telefon 05952 206126.

Bitte beachten Sie bei der Beantragung die erforderlichen Postlaufzeiten für eine rechtzeitige Zustellung der Unterlagen an Sie und ein rechtzeitige Rückgabe an die zuständige Wahlbehörde.

Die Ausgabe der Briefwahlunterlagen ist frühestens zum Ende der 6. Kalenderwoche 2025 möglich; Grund hierfür sind die verkürzten Fristen bei einer vorgezogenen Neuwahl.

Danke für Ihre Stimme!

  • Wer ist wahlberechtigt?

    Wahlberechtigt sind diejenigen, die Deutsche im Sinne des Artikel 116 Absatz 1 des Grundgesetzes sind und 

    • das achtzehnte Lebensjahr vollendet haben und 
    • seit mindestens drei Monaten in der Bundesrepublik Deutschland eine Wohnung innehaben oder sich sonst gewöhnlich aufhalten.

    Wahlberechtigt sind bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen auch diejenigen Deutschen im Sinne des Artikels 116 Absatz 1 des Grundgesetzes, die am Wahltag außerhalb der Bundesrepublik Deutschland leben, sofern sie

    • nach Vollendung ihres vierzehnten Lebensjahres mindestens drei Monate ununterbrochen in der Bundesrepublik Deutschland eine Wohnung innegehabt oder sich sonst gewöhnlich aufgehalten haben und dieser Aufenthalt nicht länger als 25 Jahre zurückliegt oder
    • aus anderen Gründen persönlich und unmittelbar Vertrautheit mit den politischen Verhältnissen in der Bundesrepublik Deutschland erworben haben und von ihnen betroffen sind.

    Ausgeschlossen vom aktiven Wahlrecht sind die Personen, die infolge eines Richterspruchs das Wahlrecht nicht besitzen.

    Weitere Informationen erhalten Sie auf der Seite der Bundeswahlleiterin.

  • Informationen für Auslandsdeutsche

    Wahlberechtigte können an der Wahl zum 21. Deutschen Bundestag grundsätzlich nur teilnehmen, wenn sie im Inland in ein Wählerverzeichnis eingetragen sind. Deutsche, die außerhalb Deutschlands leben und nicht im Inland für eine Wohnung gemeldet sind, müssen die Eintragung in ein Wählerverzeichnis beantragen.

    Das hierfür erforderliche Antragsformular wurde durch den Verordnungsgeber angepasst. Im Folgenden erläutern wir das geänderte Antragsverfahren. Es gibt nun zwei unterschiedliche Formulare, die in zwei unterschiedlichen Fällen Verwendung finden.

    Fall 2 findet nur dann Anwendung, wenn Fall 1 nicht zutrifft.

    Fall 1:

    • Sie sind Deutsche oder Deutscher,
    • leben außerhalb der Bundesrepublik Deutschland,
    • sind in der Bundesrepublik Deutschland nicht für eine Wohnung gemeldet,
    • haben aber nach Vollendung ihres 14. Lebensjahres mindestens drei Monate ununterbrochen in der Bundesrepublik Deutschland eine Wohnung innegehabt oder sich sonst gewöhnlich aufgehalten und
    • dieser Aufenthalt liegt nicht länger als 25 Jahre zurück (§ 12 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 Bundeswahlgesetz)

    → Nutzen Sie den Antrag nach Anlage 2 zur Bundeswahlordnung.

    Den ausgefüllten und handschriftlich unterschriebenen Antrag können Sie postalisch oder als Scan bzw. Foto per Fax, E-Mail oder sonstiger elektronischer Übermittlung an die zuständige Gemeindebehörde (= letzte deutsche Meldegemeinde) senden.

     Fall 2:

    • Sie sind Deutsche oder Deutscher,
    • leben außerhalb der Bundesrepublik Deutschland,
    • sind in der Bundesrepublik Deutschland nicht für eine Wohnung gemeldet,
    • haben noch nie oder nur vor Vollendung ihres 14. Lebensjahres mindestens drei Monate ununterbrochen in der Bundesrepublik Deutschland eine Wohnung innegehabt oder sich sonst gewöhnlich aufgehalten oder dieser Aufenthalt liegt länger als 25 Jahre zurück,
    • Sie sind aber aus anderen Gründen persönlich und unmittelbar vertraut mit den politischen Verhältnissen in der Bundesrepublik Deutschland und von diesen betroffen (§ 12 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 Bundeswahlgesetz)

    → Nutzen Sie den Antrag nach Anlage 2a zur Bundeswahlordnung.

    Dieser Antrag muss im Original bei der zuständigen Gemeindebehörde (= letzte deutsche Meldegemeinde oder, wenn eine Anmeldung nie bestand, die Gemeinde mit der Sie nach Ihrer Erklärung am engsten verbunden sind) vorliegen; die Übermittlung des Antrags mittels E-Mail oder Telefax genügt nicht. Der Antrag ist ausschließlich per Post zu versenden.

    Sollte die Bundestagswahl regulär am 28. September 2025 stattfinden, endet die Frist für die Antragstellung am 7. September 2025. Im Fall einer vorgezogenen Wahl werden die Fristen durch Rechtsverordnung vom Bundesministerium des Innern und für Heimat bestimmt. Sollte dieser Fall eintreffen, finden Sie eine Mitteilung über die geltenden Fristen umgehend nach Inkrafttreten der Verordnung auf unserer Internetseite.

    Wir empfehlen, den Antrag möglichst frühzeitig an die Gemeindebehörde zu senden. Dies kann auch jetzt schon erfolgen.


    Bitte beachten Sie, dass das Wahlrecht nur einmal und nur persönlich ausgeübt werden darf!

  • Wahlbenachrichtigung und Briefwahl

    Wahlbenachrichtigungskarte

    Ihre Wahlbenachrichtigungskarte erhalten Sie rechtzeitig vor der Wahl an Ihre Meldeadresse, spätestens am 02.02.2025.

    Haben Sie keine Wahlbenachrichtigung erhalten? Wenn Sie im Wählerverzeichnis stehen, können Sie auch ohne Wahlbenachrichtigung wählen. Kommen Sie dazu einfach mit Ihrem Personalausweis oder Reisepass in das Ihnen zugewiesene Wahllokal. Ob Sie im Wählerverzeichnis stehen, können Sie im Bürgerbüro der Samtgemeinde Sögel erfragen.

    Briefwahl

    Sollten Sie am Tag der Wahl verhindert sein, Ihre Stimme persönlich abzugeben, können Sie per Briefwahl an der Wahl teilnehmen. Den Wahlschein für die Briefwahl müssen Sie beantragen.

    Dies kann entweder online, schriftlich durch Abgabe der Wahlbenachrichtigungskarte bzw. einen schriftlichen Antrag oder persönlich im Bürgeramt zu den geltenden Öffnungszeiten erfolgen. 

    Bitte stellen Sie den Antrag frühzeitig, sodass Sie Ihr Wahlrecht auch ausüben können und beachten Sie dabei auch die Zeit der Postwege.

  • Wahllokale

    Die Wahllokale sind am Wahltag von 08.00 - 18.00 Uhr geöffnet. 

    Auf Ihrer Wahlbenachrichtigungskarte finden Sie die Anschrift des Ihnen zugewiesenen Wahllokals. Die Nummer Ihres Wahlbezirks sowie die Bezeichnung des Wahlraums sind ebenfalls aufgedruckt.

    Achten Sie bitte darauf, dass es im Vergleich zur letzten Wahl zu Änderungen bei den Wahllokalen kommen kann!

  • Wahlvorstand - Möchten auch Sie Wahlhelfer*in werden?

    Keine Wahl ohne Wahlvorstände und Wahlhelfer*innen! Sie geben die Wahlzettel aus, prüfen die Listen und zählen die Stimmen. 

    Der Wahlvorstand setzt sich zusammen aus:

    • der/dem Wahlvorsteher*in
    • der/dem stellvertretenden Wahlvorsteher*in
    • drei bis sieben Beisitzer*innen; aus diesem Kreis wird ein*e Schriftführer*in sowie ein*e stellvertretende*r Schriftführer*in bestimmt.

    Zur Übernahme des Ehrenamtes als Wahlvorstandsmitglied ist grundsätzlich jede*r Wahlberechtigte*r verpflichtet. Für die ehrenamtliche Mitarbeit im Wahlvorstand wird eine Aufwandsentschädigung gezahlt.

    Bei der Anmeldung als Wahlhelfer*in sind Name, Vorname, Geburtsdatum sowie die vollständige Anschrift anzugeben. Die Angabe von Email-Adresse und Telefonnummer ist freiwillig, jedoch für die bessere Erreichbarkeit von Vorteil.

    Für die ehrenamtliche Mitarbeit im Wahlvorstand wird eine Aufwandsentschädigung gezahlt.

    Rufen Sie dazu beim Bürgerservice der Samtgemeinde Sögel unter 05952/206-126 an.

  • Wichtige Termine zur Bundestagswahl 

    Weitere detaillierte Informationen finden Sie auf der Seite der Bundeswahlleiterin oder der Nds. Landeswahlleiterin.

    Allgemeine Informationen zum Thema "Wahlen" finden Sie auf der Seite www.wahlrecht.de.

    Wählerverzeichnis

    Wählen kann nur, wer in ein Wählerverzeichnis eingetragen ist oder einen Wahlschein besitzt. In das Wählerverzeichnis eingetragene Personen können nur in dem Wahlbezirk wählen, in dessen Wählerverzeichnis sie eingetragen sind, es sei denn, sie besitzen einen Wahlschein.

    Was ist das Wählerverzeichnis?

    In das Wählerverzeichnis der Samtgemeinde Sögel  sind alle Personen eingetragen, die dort am Wahltag wahlberechtigt sind.

    Die Gemeindebehörden sind verpflichtet, vor jeder Bundestagswahl für jeden Wahlbezirk ein neues Wählerverzeichnis anzulegen und zu führen. Grundlage für die Aufstellung der Wählerverzeichnisse sind die Melderegister der Meldebehörden. Alle Wahlberechtigten, die in der Gemeinde ihren Hauptwohnsitz haben, werden eingetragen.

    Vor der Eintragung ist von der Gemeindebehörde zu prüfen, ob die einzutragende Person die Wahlrechtsvoraussetzungen erfüllt und keine Ausschlussgründe vorliegen. Stichtag für die Eintragung von Amts wegen ist der 42. Tag vor der Wahl, also der 12. Januar 2025. Zwischen dem dritten Tag und dem Tag vor der Wahl ist das Wählerverzeichnis abzuschließen. Es wird am Wahltag dem Wahlvorstand zur Verfügung gestellt. Dieser ist nicht befugt, darin – abgesehen von Schreibfehlern – Korrekturen vorzunehmen.

    Wie und wo erfahre ich, ob ich im Wählerverzeichnis eingetragen bin?

    Spätestens am 02. Februar 2025 (21. Tag vor der Wahl) informieren die Gemeindebehörden die Wahlberechtigten mit einer Wahlbenachrichtigung unter anderem über die Anschrift des Wahlraums und ob er barrierefrei ist, die Wahlzeit und die Nummer, unter der sie im Wählerverzeichnis eingetragen sind. Haben Sie bis zu diesem Zeitpunkt keine Wahlbenachrichtigung erhalten, sollten Sie sich umgehend mit der Gemeindebehörde in Verbindung setzen.

    Ferner haben Sie die Möglichkeit, in der Zeit vom 03.02. - 07.02.2025 (20. bis 16. Tag vor der Wahl) zu den allgemeinen Öffnungszeiten Einsicht in das Wählerverzeichnis Ihrer Gemeinde zu nehmen und die Richtigkeit und Vollständigkeit Ihrer eingetragenen Daten zu überprüfen.

    Was mache ich, wenn ich nicht im Wählerverzeichnis eingetragen bin?

    Wenn Sie das Wählerverzeichnis für unrichtig oder unvollständig halten, können Sie innerhalb der Einsichtsfrist bei der Gemeindebehörde schriftlich Einspruch einlegen. 

    Wenn Sie zu Unrecht nicht in das Wählerverzeichnis eingetragen sind und eine Ergänzung nach Abschluss des Wählerverzeichnisses nicht mehr möglich ist, können Sie auf Antrag einen Wahlschein erhalten. 

    Ich ziehe demnächst um. In welches Wählerverzeichnis werde ich eingetragen?

    Um wählen zu können, muss ein Wahlberechtigter ins Wählerverzeichnis eingetragen sein. Stichtag für die Eintragung ins Wählerverzeichnis von Amts wegen ist bei der Bundestagswahl der 42. Tag vor der Wahl. 

    1. Umzug in eine andere Gemeinde und Ummeldung bis einschließlich am 42. Tag vor der Wahl: Die Eintragung in das Wählerverzeichnis des neuen Wohnortes erfolgt von Amts wegen. Das Wahlrecht wird am neuen Wohnort ausgeübt. Das gilt auch für Personen, die zuvor im Ausland gewohnt haben und nach Deutschland ziehen.
    2. Umzug und Ummeldung in der Zeit vom 41. bis zum 21. Tag vor der Wahl: Die Aufnahme in das Wählerverzeichnis des neuen Wohnortes erfolgt nur auf Antrag. Wird ein Antrag nicht gestellt, verbleiben Umziehende im Wählerverzeichnis des bisherigen Wohnortes und üben am bisherigen Wohnort das Wahlrecht aus, und zwar entweder vor Ort oder durch Briefwahl. Wer aus dem Ausland nach Deutschland zieht, muss bei der Gemeinde des Zuzugsorts einen Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis für Rückkehrer stellen.
    3. Umzug und Anmeldung nach dem 21. Tag vor der Wahl: Umziehende verbleiben im Wählerverzeichnis des bisherigen Wohnortes und üben dort das Wahlrecht aus, und zwar entweder vor Ort oder durch Briefwahl. Wer aus dem Ausland nach Deutschland zieht, muss bis zum 21. Tag vor der Wahl – also schon vor seinem Umzug nach Deutschland – bei der Gemeinde des Zuzugsorts einen Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis für im Ausland lebende Deutsche stellen.