Rat & Politik
RAT UND POLITIK
Der Samtgemeinderat wird für die Dauer von fünf Jahren von den Bürgerinnen und Bürgern der Samtgemeinde in allgemeiner, unmittelbarer, freier, gleicher und geheimer Wahl gewählt.
Die Anzahl der Ratsmitglieder ist gesetzlich vorgeschrieben und bestimmt sich nach der Einwohnerzahl.
Als Hauptorgan der Samtgemeinde beschließt der Samtgemeinderat über alle wichtigen Aufgaben des eigenen Wirkungskreises seiner Mitgliedsgemeinden, zum Beispiel die Aufstellung der Flächennutzungspläne, die Trägerschaft der allgemeinbildenden öffentlichen Schulen nach Maßgabe des Nds. Schulgesetzes, die Unterhaltung von Sportstätten, die Aufgaben nach dem Nds. Brandschutzgesetz, den Bau, die Unterhaltung der Gemeindeverbindungsstraßen, die Abwasserbeseitigung u.v.m.
Der Rat wählt in seiner ersten Sitzung aus seiner Mitte für die Dauer der Wahlperiode eine Ratsvorsitzende/einen Ratsvorsitzenden. Ratsvorsitzender des Samtgemeinderats Sögel ist Helmut Rawe. Im Falle seiner Verhinderung wird er durch seine zwei Stellvertreter vertreten. Seine Stellvertreter sind Gerhard Rode und Reinhard Kurlemann.
Die Sitzungen des Samtgemeinderates finden grundsätzlich öffentlich statt. Einige Angelegenheiten erfordern jedoch den Ausschluss der Öffentlichkeit.
Der Samtgemeindeausschuss ist nach dem Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetz ein weiteres Organ der niedersächsischen Samtgemeinden. Anders als die Bezeichnung vermuten lässt, handelt es sich nicht um einen Ausschuss des Samtgemeinderates, sondern um ein eigenständiges und vom Samtgemeinderat unabhängiges Organ mit eigenen Aufgaben und Kompetenzen gegenüber dem Samtgemeinderat und dem Samtgemeindebürgermeister. Der Samtgemeindeausschuss wird aus der Mitte des Rates gebildet. Er besteht je nach Größe des Rates aus zwei bis zehn Beigeordneten sowie ggf. sog. Grundmandaten ohne Stimmrecht, wenn auf eine Partei oder Wählergruppe kein Sitz eines Ausschusses entfallen ist. Der Samtgemeindebürgermeister ist kraft seines Amtes Mitglied des Samtgemeindeausschusses und hat den Vorsitz inne. Die Beigeordneten sind nicht für die Dauer der Wahlperiode berufen, sondern können jederzeit auch gegen ihren Willen von der Partei oder Gruppe, von der sie vorgeschlagen wurden, wieder abberufen werden.