Ludmillenhof, Sitz der Samtgemeinde Sögel, denkmalgeschützt

Schiedsamt

SCHIEDSAMT IN SÖGEL

Schlichten ist besser als richten

"Ein guter Nachbar ist besser als ein ferner Freund", sagt ein altes Sprichwort. Mitunter endet eine Nachbarschaft aber auch vor Gericht - meist wegen Bagatellen. Aber es geht auch anders: Ehrenamtliche Schiedsmänner und Schiedsfrauen versuchen pragmatische, unbürokratische und vor allem faire Lösungen für die Streitparteien zu finden.

Aber es muss sich nicht nur um Ärger in der Nachbarschaft handeln. Schiedsmänner und Schiedsfrauen schlichten Auseinandersetzungen um Beleidigung, Verleumdung, Bedrohung, Sachbeschädigung, sogar leichte Körperverletzung. Für alle Streithähne interessant: Im Gegensatz zu teuren Gerichtsverfahren fallen beim Schiedsamt vergleichsweise geringe Kosten an. 

Rechtsgrundlagen:

  • Niedersächsisches Schlichtungsgesetz (NSchlG)
  • Niedersächsisches Schiedsämtergesetz  (NschÄG)
  • Leitlinien und Verwaltungsvorschriften zum NSchlG und zum NSchÄG
  • Niedersächsisches Nachbarrechtsgesetz (NNachbG)

Schiedsamt

Das Schiedsamt wird von einer Schiedsperson (Schiedsmann oder Schiedsfrau) als Ehrenamt ausgeübt. Diese Person wird vom Rat der Kommune für fünf Jahre gewählt. Das Schiedsamt hat die Aufgabe, in zivilrechtlichen Streitigkeiten und bei bestimmten Straftaten zwischen den Beteiligten zu schlichten.

Die Schlichtungsverhandlung findet regelmäßig im Rathaus der Samtgemeinde Sögel statt. In dieser neutralen Örtlichkeit bestehen für die Schiedsfrau beziehungsweise den Schiedsmann gute Voraussetzungen, um eine Einigung zwischen den beteiligten Streitparteien herbeizuführen und den Frieden im Zusammenleben wieder herzustellen.

Verfahren und Verfahrenskosten

Der Antragsteller kann sich schriftlich oder persönlich an das für den Wohnsitz seines "Gegners" zuständige Schiedsamt wenden und sein Anliegen vortragen. Die Schiedsperson lädt dann die Streitparteien zu einer nichtöffentlichen Schlichtungsverhandlung ein. Es besteht für die Beteiligten die Verpflichtung, zu der Schlichtungsverhandlung persönlich zu erscheinen.

In der Schlichtungsverhandlung versucht die Schiedsperson, gemeinsam mit den Parteien eine gütliche Einigung herbeizuführen. Diese Einigung wird als Vergleich protokolliert und von der Schiedsperson und den Beteiligten unterzeichnet, womit sie Rechtsgültigkeit erlangt.

Sollte der Schlichtungs-/Sühneversuch scheitern, stellt die Schiedsperson eine Erfolglosigkeitsbescheinigung aus, die dem Amtsgericht gegebenenfalls bei Erhebung der Privatklage vorzulegen ist. 

Verfahrenskosten

Das Schiedsverfahren ist im Vergleich zu einem gerichtlichen Verfahren sehr kostengünstig. Neben geringen Auslagen fallen im erfolgreichen Verfahren, in schwierigen und umfassenden Verfahren 25 bis 50 Euro an. Ist ein Verfahren erfolglos, so sind 15 Euro an Gebühren zu entrichten.